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BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

[ Auszug: Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaf ... ]